Das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) auf europäischer Ebene ist seit dem 2. Mai 2023 in Kraft. Es hat zur Zielsetzung, wettbewerbsfähige und faire Märkte zu schaffen. Das Gesetz konkretisiert digitale Gatekeeper als große Online-Plattformen, die eine wichtige Schnittstelle zwischen Unternehmen und Verbrauchern spielen. Insbesondere Unternehmen wie Google, Apple, Meta, Microsoft und Amazon sind mit ihren Diensten auf digitalen Plattformen omnipräsent.

Nach Inkrafttreten der DMA hatten die digitalen Gatekeeper bis 3. Juni 2023 Zeit, sich bei der Europäischen Kommission zu melden, die nach ihrer Sicht die in dem DMA festgelegten quantitativen Schwellenwerte erfüllt hatten. Die Europäische Kommission konnte bis Anfang September 2023 prüfen, ob diese Unternehmen die Schwellenwerte erreicht hatten. Nach ihrer Benennung haben die digitalen Gatekeeper nunmehr bis 6. März 2024 Zeit, die Anforderungen des DMA zu erfüllen. Fallen die Unternehmen unter den Gatekeeper-Begriff des DMA, dann haben die Unternehmen eine Reihe von spezifischen Verpflichtungen einzuhalten, einschließlich des Verbots bestimmter Verhaltensweisen in einer enumerativen Auflistung.

Auf nationaler Ebene hat der Bundestag im Juli 2023 schärfere Instrumente für die Kartellbehörden verabschiedet. Die 11. GWB-Novelle (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) hat als Reaktion auf das DMA die Voraussetzungen der Eingriffsbefugnisse der Kartellbehörden gesenkt. Als Ergebnis kann das Bundeskartellamt nun erhebliche Marktstörungen feststellen und sodann -auch ohne kartellwidriges Verhalten eines Unternehmens- strukturelle und verhaltensbezogene Abhilfemaßnahmen vorschreiben.

Um einen freien und fairen Wettbewerb zu gewährleisten sieht bereits § 19a GWB seit 2021 vor, wann einem Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung zukommt. Das Bundeskartellamt kann nach Feststellung Unternehmen untersagen, dass eigene Angebote gegenüber Angeboten anderer Wettbewerber bevorzugt dargestellt werden. §19a GWB muss europarechtskonform ausgelegt werden, da das Unionsrecht durch das DMA Anwendungsvorrang genießt.

Mit dem DMA ist nicht nur das GWB sondern auch der Datenschutz betroffen. Da die digitalen Gatekeeper mit ihren Diensten die Vorgaben des DMA bis 6. März diesen Jahres umsetzen müssen, haben diese Nutzerinnen und Nutzern zu erlauben, ihre Konten bei unterschiedlichen Diensten zu trennen. Wer beispielsweise nicht möchte, dass Instagram und Facebook Daten austauschen, kann die Verbindung der beiden Accounts aufheben lassen. Datenschützer haben dies schon lange von der Europäischen Kommission gefordert. Insoweit sind die digitalen Gatekeeper durch ihre Dienste gehalten, ihre Nutzerinnen und Nutzer auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Um das neue Instrument der Trennung von Konten bei unterschiedlichen Diensten hilft, das Sammeln personenbezogener Daten dienstübergreifend zu reduzieren, bleibt offen. Da in der Vergangenheit über viele Datenquellen detaillierte Profile von Menschen erstellt wurden, dürfte das Anzeigengeschäft und personalisierte Werbung der Dienste der digitalen Gatekeeper nur geringfügig leiden.

Ein Beitrag von  Dr. Paul Klickermann, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Lehrbeauftragter der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU)

KLÄNER Rechtsanwälte
Tobias Kläner & Nils Roreger
Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts
Mainzer Str. 73 a, 56068 Koblenz
Telefon +49 (0) 261 960 969 40
Telefax +49 (0) 261 960 969 44

klickermann@it-anwalt-kanzlei.de 
www.it-anwalt-kanzlei.de