Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 · Gestaltung 
Sämtliche Leistungen der Firma VERLAG ELISABETH KLOCK – nachfolgend Verlag – genannt liegen ausschließlich den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.

§ 2 · Gegenstand
Der Kunde erteilt dem Verlag einen Anzeigenauftrag gemäß den umseitig beschriebenen Spezifikationen oder Auftragsbestätigung durch den Verlag. Dieser Auftrag ist für den Kunden verbindlich, so dass der Verlag nach Auftragserteilung entsprechenden Werberaum in dem vereinbartem Medium buchen wird.

Der Verlag übernimmt gemäß Ihrer Werbekonzeption und gemäß ihrer gestalterischen Grundsätzen bei PR-Anzeigen die redaktionelle Gestaltung von Text und Bild und – wenn vereinbart – Bildmaterial, sowie falls erforderlich Satz- und Lithoarbeiten. Der Verlag entscheidet, wo die Anzeige im vereinbarten Medium platziert wird sofern nichts anderes mit dem Kunden verbindlich vereinbart wurde. Kosten für die Änderungen ursprünglich vereinbarten Ausführungsarbeiten hat der Kunde zu tragen.

Sofern die Kundenanzeige innerhalb eines Mediums des Verlages erscheinen soll und sich keine ausreichende Zahl von anderen Anzeigen ergibt, kann der Verlag vom Auftrag zurücktreten.
Wenn der Kunde eine spezielle Platzierung vorgibt, so handelt es sich lediglich um einen für den Verlag nicht verbindlichen Platzierungswunsch. Der Verlag behält sich in jedem Fall ein Schieberecht (zeitliche und räumliche Verschiebung) vor sowie die Gestaltung der Anzeige hinsichtlich Text, Bildgröße und Format unter umbruchtechnischen Erfordernissen.

§ 3 · Mitwirkung 
Der Kunde ist verpflichtet, an der inhaltlichen Abstimmung der Anzeige mitzuwirken und insbesondere die für den Anzeigeninhalt erforderlichen Informationen sowie eventuell beizustellende Fotos und Zeichnungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Erfolgt dies nicht, oder verspätet, so kann der Verlag nach ihrer Wahl versuchen, aus evtl. vorhandenen Informationen dennoch eine Anzeige für den Kunden zu schalten oder den vorgesehenen Anzeigenplatz freizulassen oder ihn anderweitig zu belegen.

Der Kunde hat in jedem dieser Fälle das vereinbarte Entgeld an den Verlag zu entrichten, es bleibt ihm jedoch vorbehalten nachzuweisen, dass aufgrund ersparter Aufwendungen oder aufgrund eines Ersatzauftrages ein niedriger oder überhaupt ein Schaden entstanden ist.

§ 4 · Zahlung 
Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, auch wenn dies im Einzelfall bei Bestellung nicht gesondert aufgeführt sein sollte.

Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind die Zahlungen des Kunden binnen drei Tage nach Erscheinen der Anzeige zu leisten. Entstehen beim Verlag Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, so kann der Verlag auch bei anderen Fälligkeiten Vorauszahlungen verlangen. Im Verzugsfall darf der Verlag nach seiner Wahl Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent oder aber in Höhe von 2 Prozent über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, ob dem Verlag ein geringer oder gar kein Schaden entstanden ist.

§ 5 · Aufrechnung/Zurückbehaltung 
Der Kunde darf gegen Forderungen des Verlages ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Zurückbehaltungsrechte, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, bleiben hiervon unberührt.

§ 6 · Gegenleistung 
Reklamationen des Kunden müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Rechnung und Beleg, schriftlich geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche bestehen bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige insoweit als der Zweck der Anzeige wesentlich beeinträchtigt wurde. In diesem Fall kann der Verlag dem Kunden eine Ersatzanzeige anbieten. Geschieht dies nicht oder kann der Kunde nachweisen, dass eine Ersatzanzeige den ursprünglichen Zweck verfehlen würde, so hat der Kunde Anspruch auf Minderung.

§ 7 · Haftung für Anzeigeninhalt
Für die in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden übernimmt der Verlag keine Haftung. Verantwortlich für rechtliche Zulässigkeit des Anzeigeninhaltes ist der Kunde. Der Verlag ist nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob durch die Anzeige Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde versichert, dass er über die von ihm gelieferten Druckunterlagen verfügungsberechtigt ist. Der Kunde stellt den Verlag insbesondere von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte wegen Wettbewerbsverstoßes hinsichtlich der Anzeige des Kunden frei und übernimmt sämtliche dem Verlag anfallende entstehende Kosten. Der Kunde ist im wettbewerbsrechtlichen Sinne für den Inhalt der Anzeige verantwortlich. Der Verlag behält sich die Ablehnung von Anzeigen vor.

§ 8 · Haftung
Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlages, seines gesetzlichen Vertreters und seinen Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen. In den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt.

§ 9 · Probeabzüge Druckunterlagen 
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert, sofern die zeitliche Handhabung dies noch erlaubt. Druckunterlagen werden nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch an den Kunden zurückgesandt. Eine Pflicht zur Aufbewahrung besteht nicht.

§ 10 · Schlussbestimmung
Die Unwirksamkeit eine oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Eine unwirksame Bestimmung ist durch diejenigen wirksam zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift unter den Auftrag, dass zusätzliche mündliche Vereinbarungen nicht getroffen wurden und sämtliche Vereinbarungen im Auftrag schriftlich festgehalten sind. Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel. Erfüllungsort ist Mainz.

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlicher Sondervermögen, so wird als Gerichtsstand Mainz vereinbart. Gleiches gilt, wenn Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt einer Partei im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Geltendmachung unserer Anspruche an einen anderen gesetzlichen Gerichtsstand ist hierdurch nicht ausgeschlossen.