Auch wenn die Automobilindustrie zunehmend auf regionale Lieferketten zurückgreift, ist sie vom LkSG, das am 11.06.2021 im Bundestag beschlossen wurde und am 01.01.2023 in Kraft tritt, betroffen. Angesichts der zunehmenden Nachfrage zur E-Mobilität werden bei den Schlüsseltechnologien Batterien und Halbleiter benötigt, die nur weltweit besorgt werden können. Dies bedeutet, dass die Unternehmen aller Branchen und das Supply Chain Management (SCM) Menschen- und Umweltrechte beachten müssen, die den gesamten Wertschöpfungsprozess von der Rohstoffgewinnung über die Veredelungsstufen bis hin zum Endverbraucher im Blick haben müssen.

Im Vordergrund steht die Verhinderung von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung und mangelnden Sicherheitsstandards entlang der Lieferkette. Neben der Wahrung der Menschenrechte müssen die Unternehmen auch dem Schutz der Umwelt nachkommen. Die Prinzipien beruhen insbesondere auf den Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der UN. Um das Thema proaktiv anzugehen, sind die Unternehmen durch das neue Gesetz aufgefordert, ihre globalen Wertschöpfungsketten auf den Prüfstand zu stellen und für Transparenz zu sorgen.

I. Territorialität und Unternehmensgröße

Das LkSG hängt im Wesentlichen von zwei Voraussetzungen ab: Das Unternehmen muss einen territorialen Bezug zu Deutschland haben und eine bestimmte Größe besitzen.

Alle Unternehmen nach deutschem oder ausländischem Recht sind unabhängig von ihrer Rechtsform betroffen, wenn sie ihren Hauptverwaltungs- oder Satzungssitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland haben. Zweigniederlassungen in Deutschland und deutsche Tochterunternehmen können ebenfalls in den Anwendungsbereich fallen. Handelsplattformen oder Internetversandhändler sind leider noch nicht erfasst, sollen aber noch zu einem späteren Zeitpunkt einbezogen werden.

Das jeweilige Unternehmen muss in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer/innen im Inland beschäftigen, wozu auch etwaige ins Ausland entsandte Arbeitnehmer zählen. Leiharbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, sind bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl zu berücksichtigen. Durch den Konzernverbund wird dies in der Automobilbranche erreicht. Ab dem 01.01.2024 sinkt der Schwellenwert auf 1.000 Arbeitnehmer.

II. Verantwortung für die Lieferkette

Für die Unternehmen ist von entscheidender Bedeutung, wie weit deren Verantwortung reicht. Denn ein Unternehmen kann die gesamte Wertschöpfungskette bei den komplexen Liefernetzwerken nicht umfassend prüfen. Sie können aber Zulieferer im In- und Ausland und Unternehmen, mit denen sie in Geschäftsbeziehung stehen, bei der Umsetzung der allgemeinen Sorgfaltspflichten unterstützen und bei Verstößen in den Lieferketten auch Konsequenzen ziehen. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber einen Ansatz gewählt, der die Unternehmen nicht mit Prüfungspflichten überfordert.

Der Begriff der Lieferkette wurde weit gefasst. So sollen sämtliche Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens erfasst werden. Umfasst werden alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind – also der gesamte Weg von der Rohstoffgewinnung bis zur Lieferung an den Endkunden.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem eigenen Geschäftsbereich und zwischen mittelbaren und unmittelbaren Zulieferern. Die Überprüfungspflicht gilt zwar für die gesamte Lieferkette, jedoch muss im unmittelbaren Geschäfts- und Zulieferbereich ein entsprechendes Einflussvermögen bestehen. Bei mittelbaren Zulieferern sind wesentliche Maßnahmen (Risikoanalyse, Prävention) nur anlassbezogen geschuldet.

III. Sorgfaltspflichten

Das Gesetz begründet für Unternehmen weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung. Sämtliche Sorgfaltspflichten unterliegen einem Ermessens- und Handlungsspielraum des Unternehmens. Das Nachverfolgen der gesamten Lieferkette oder etwaige Präventions- oder Abhilfemaßnahmen müssen tatsächlich oder rechtlich möglich sein.

Die Unternehmen sind verpflichtet, ein Risikomanagement zur Überwachung ihrer gesamten Lieferkette mit ihren Geschäftsabläufen einzurichten. Es muss einen Verantwortlichen im Unternehmen bestimmen. Weiterhin besteht eine Pflicht zur Risikoanalyse zur Ermittlung menschenrechts- und umweltbezogener Risiken.

Stellt ein Unternehmen im Rahmen der Risikoanalyse ein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko fest, müssen unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen ergriffen werden. Werden Verletzungen festgestellt, hat es Abhilfemaßnahmen vorzunehmen. Dies kann im Abbruch der Geschäftsbeziehung liegen, wenn die Verletzung der geschützten Rechtsposition als sehr schwerwiegend eingestuft wird. Am Beispiel der Abhilfemaßnahmen wird deutlich, dass der Gesetzgeber gerade keine Erfolgspflicht etablieren wollte. Kann bei einem unmittelbaren Zulieferer das bestehende Risiko nicht beseitigt werden, muss nämlich das Unternehmen ein Konzept zur Minimierung erstellen und umsetzen.

Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten muss das Unternehmen dokumentieren und sieben Jahre aufbewahren. Diese Dokumentation ist zwar nicht öffentlich zugänglich, jedoch kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Dokumentation als Nachweis der Erfüllung der unternehmerischen Pflichten herausverlangen. Außerdem müssen Unternehmen ein angemessenes internes Beschwerdeverfahren einrichten. So sollen Personen auf mögliche menschenrechts- oder umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens oder bei einem unmittelbaren Zulieferer hinweisen können.

IV. Sanktionen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überprüft die Einhaltung des Gesetzes. Es kontrolliert die Unternehmensberichte und geht eingereichten Beschwerden nach. Es kann bei vorsätzlichen und fahrlässigen Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes Bußgelder von bis zu 800.000 Euro verhängen, bei Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 400 Mio. Euro aufgestockt auf bis zu zwei Prozent des globalen Umsatzes. Außerdem kann ein Unternehmen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden, wenn ein Bußgeld von 175.000 Euro oder mehr verhängt wird.

V. Haftung

Ob Betroffene im Fall der Verletzung dieses Gesetzes Ansprüche gegen Unternehmen vor deutschen Gerichten einklagen können, war lange Zeit umstritten. Bislang ist es so, dass eine Haftung nach dem Recht des Staates erfolgt, in dem der Schaden eintritt. So wurde beispielsweise 2019 beim Landgericht Dortmund ein Verfahren gegen einen Textildiscounter nach einem Brand in einer Zulieferfabrik in Pakistan geführt. In diesem Verfahren wurde pakistanisches Recht angewandt. Die Ansprüche waren danach verjährt.

Das LkSG begründet bei Verletzung der Pflichten keine zivilrechtliche Haftung. Eine unabhängig von diesem Gesetz begründete zivilrechtliche Haftung bleibt allerdings unberührt. Damit ist eine Organhaftung der Geschäftsleitung für Schäden des Unternehmens ausgeschlossen, die auf einem Verstoß gegen das Gesetz beruht (wie z. B. für Bußgelder), es sei denn, die Haftung folgt aus einem anderen Rechtsgrund. Dennoch können Betroffene aus Produktionsländern im Falle der Verletzung einer überragend wichtigen geschützten Rechtsposition die Ermächtigung zur Prozessführung an eine deutsche Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation übertragen. Damit wird zwar keine Anspruchsgrundlage, aber eine prozessrechtliche Regelung aus diesem Gesetz geboten.

VI. Fazit

Das LkSG stellt für Unternehmen ein erhebliches Reputationsrisiko dar. Die Lieferketten-Compliance wird für Unternehmen erhöht. Daher müssen die Unternehmen bestrebt sein, die internen Prozesse und Maßnahmen aus dem Bereich Governance, Risk, Supply Chain Management, Einkauf und Compliance so zu gestalten, dass sie den zukünftigen Anforderungen ab 2023 genügen. Eine verstärkte Transparenz über ökologische und menschenrechtliche Sorgfaltspflichten setzt eine gute Kommunikation und ein konsistentes Compliance- und Risikomanagement voraus. Dem müssen die Unternehmen nachkommen, um keinen globalen Wettbewerbsnachteil zu erleiden.

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