8 Verarbeitung geeignet ist, den verfolgten Zweck zu erreichen. Ein weniger beeinträchtigendes Mittel der Privatsphäre hat das Gericht nicht gesehen. Hierzu muss man wissen, dass im Eilverfahren nur eine summarische Prüfung stattfindet. Mithin konnte nicht eingehend geprüft werden, ob es eine sinnvollere Alternative gibt. Von erheblicher Bedeutung war insbesondere die Interessenabwägung zwischen den Betroffenen und Meta. Das OLG erläutert die Folgen für die Betroffenen, die Öffentlichkeit der Daten, das durch Meta eingeräumte Widerspruchsrecht und die Verarbeitung von Daten über Dritte. Letzterer Aspekt bleibt allerdings aus Sicht des OLG problematisch, … Weiterlesen https://t1p.de/i1mnq Dr. Paul Klickermann klickermann@it-anwalt-kanzlei.de Kläner Rechtsanwälte www.it-anwalt-kanzlei.de Nutzung von Social-Media-Daten in KI-Modellen Von Dr. Paul Klickermann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Lehrbeauftragter der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) Zur Optimierung von KI-Modellen benötigen diese große Datenmengen. Welche rechtlichen Anforderungen bei der Datenzusammenführung aus verschiedenen Netzwerken nötig sind, ist gerade aus der Sicht von Entwicklern und Anbietern von Interesse. Ein aktuelles Urteil gibt hierzu eine erste Einschätzung. Der Fokus liegt auf der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Digital Markets Act (DMA). 1. Eilverfahren Das OLG Köln (Urteil vom 23.05.2025, Az. 15 UKI 2/25; NJW 2025,3156) hat erstmals eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Verbreitung öffentlich zugänglicher Daten zum KI-Training getroffen. Das Urteil betrifft allerdings eine Sonderkonstellation des Trainings durch Anbieter sozialer Netzwerke (hier: Meta) mit Daten, die ihre Nutzer innerhalb der Netzwerke (Instagram/Facebook) öffentlich gestellt haben. Die Nutzung öffentlich geteilter Nutzerdaten sollte nach der Ankündigung von Meta zum Training eines KI-LargeLanguage-Modells dienen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen die Pläne geklagt, um eine Zustimmung einzufordern. Der Eilantrag wurde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes abgewiesen. Das OLG hat entschieden, dass Meta öffentliche Nutzerdaten (z. B. Posts, Profilbilder) für das Training seiner KI nutzen darf, da die Daten anonymisiert werden und Nutzer aktiv widersprechen müssen – eine Klage der Verbraucherzentrale wurde abgewiesen; das Urteil erlaubt die Nutzung öffentlich zugänglicher Daten für das Training der Meta-KI, solange strenge Datenschutzmaßnahmen (Anonymisierung) eingehalten werden und Betroffene ein wirksames Widerspruchsrecht haben, was im Konflikt mit dem großen Datenbedarf der KI gesehen wird. 2. Kernaussagen Was sind die Kernpunkte des Urteils? Meta ist ein sogenannter Torwächter iSv Art. 2 Nr. 1 DMA, da das Unternehmen mit Facebook und Instagram zwei zentrale Plattformdienste in der Variante der sozialen Netzwerke betreibt. Meta darf personenbezogene Daten aus zwei zentralen Plattformdiensten nach Art. 5 Abs. 2 lit. b) DMA nicht zusammenführen, es sei denn, es liegt eine Einwilligung des Endnutzers vor. Das Gericht hat klargestellt, dass die von Meta geplante Einbringung öffentlich zugänglicher Inhalte aus den beiden Netzwerken in ein unstrukturiertes Trainingsdatenset nicht dem Zusammenführungsverbot unterliegt, da keine gezielte personenbezogene Verknüpfung derselben Nutzer erfolgt. Ob diese Auslegung in einem Hauptsacheverfahren Bestand haben wird, kann nur der EuGH entscheiden. Das OLG hat außerdem die Datenverarbeitung durch Meta im Rahmen des KI-Trainings für rechtens angesehen und sich dabei auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f. DSGVO berufen. Diese Norm setzt voraus, dass der Verantwortliche ein berechtigtes Interesse wahrnimmt, die Datenverarbeitung zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich ist und die Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen nicht überwiegen. Das OLG ist hier der Auffassung, dass Meta mit dem Aufbau eines regional angepassten KI-Modells ein legitimes wirtschaftliches Ziel verfolgt. Das OLG hält die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für gegeben, da die Dr. Paul Klickermann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Lehrbeauftragter der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) Bild: © Kai Myller
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