OEM&Lieferant 2/2024

20 Betreiber eines KI-Systems. Gemäß Art. 3 Nr. 4 KI-VO kommt als Betreiber in Betracht, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, dies erfolgt allein zu persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeiten. Arbeitgeber/-innen, die KI-Systeme etwa im Personalbereich einsetzen, sind danach grundsätzlich als Betreiber einzuordnen. Ungeklärt bleibt, wie Beschäftigte von Betreibern einzuordnen sind, wenn diese KISysteme im Betrieb nutzen. Denn sie würden KI-Systeme zu beruflichen Zwecken im Sinne des Art. 3 Nr. 4 KI-VO verwenden und in keinen Ausnahmezustand der KI-VO fallen. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass die Beschäftigten keine KI-Systeme „in eigener Verantwortung“ nutzen. Der räumliche Anwendungsbereich bleibt nach der KI-VO weit gefasst. Die KI-VO betrifft Anbieter/-innen unabhängig von dem Ort ihrer Niederlassung. Voraussetzung ist allein, dass sie KI-Systeme in der EU in den Verkehr bringen Recht Künstliche Intelligenz im Fokus des Arbeitsrechts Von Dr. Paul Klickermann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Lehrbeauftragter der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) Die rasante Entwicklung und Implementierung von Künstlicher Intelligenz (KI) hat tiefgreifende Auswirkungen auf die Arbeitswelt. KI-Systeme revolutionieren nicht nur die Art und Weise, wie Unternehmen arbeiten und Entscheidungen treffen, sondern sie verändern auch die Natur der Arbeitsverhältnisse selbst. In einer Welt, in der KI immer mehr an Bedeutung gewinnt, lohnt sich ein Blick auf die kommende KI-Verordnung (KI-VO). Am 9.12.2023 haben das EU-Parlament und der Ratsvorsitz nach dreitägigen Trilog-Verhandlungen eine Einigung über die Künstliche Intelligenz Verordnung, die KI-VO, erzielt. Ziel der KI-VO ist es zu gewährleisten, dass auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachte und verwendete KI-Systeme sicher sind und die Grundrechte und Werte der EU wahren. Die KI-VO steht demnach kurz vor dem Start. Der Beitrag beleuchtet die wesentlichen Bestimmungen der KI-VO mit besonderem Fokus auf dem Arbeitsrecht. I. Definition KI-Systeme Was KI-Systeme sind, gibt die KI-VO vor. Der Begriff „KI-Systeme“ ist von zentraler Bedeutung, da nur diese unter diese Verordnung fallen. Gemäß Art. 3 Nr. 1 KI-VO besteht ein KI-System aus vier Komponenten. Danach geht es  u m ein maschinengestütztes System,  d as für einen in wechselndem Maße autonomen Betrieb ausgelegt ist und  d as nach seiner Einführung anpassungsfähig sein muss,  u nd das System aus erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele Ergebnisse hervorbringt, die die physische und virtuelle Umgebung beeinflussen. Der Begriff des KI-Systems soll sich demnach nicht auf solche Systeme erstrecken, die nach ausschließlich von natürlichen Personen aufgestellten Regeln operieren. II. Anwendungsbereich Adressat der KI-VO ist in erster Linie der/die Anbieter/-in eines KI-Systems. Anbieter/-in ist jede natürliche oder juristische Person (z. B. Behörde), die ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt, um es unter ihrem eigenen Namen oder Marke in Verkehr zu bringen oder in Betrieb zu nehmen (Art. 3 Nr. 3 KI-VO). Die Erzielung von Entgelt ist unerheblich. Der persönliche Anwendungsbereich erstreckt sich darüber hinaus auf den oder in Betrieb nehmen (sog. „Marktortprinzip“) (Art. 2 I Buchst. a KI-VO). III. Risiken der KI-Systeme Die KI-VO knüpft bei den KI-Systemen an unterschiedliche Risiken an. Um den Risiken gebührend zu entgegnen, hat sich der Verordnungsgeber der KI-VO zu einem risikobasierten Ansatz entschieden. Hiernach wird sich im Wesentlichen auf drei Risikokategorien fokussiert:  Systeme mit einem unannehmbaren Risiko,  S ysteme mit einem hohen Risiko und  S ysteme mit einem geringen oder minimalen Risiko. Kennzeichnendes Merkmal des risikobasierten Ansatzes ist es, bestimmte KIPraktiken von vornherein auszuschließen Dr. Paul Klickermann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Lehrbeauftragter der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) Bild: © Kai Myller

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