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9 begründender schöpferischer Beitrag vorliegt, nicht erforderlich, dass dieser Beitrag einen eigenständigen erfinderischen Gehalt aufweist (BGH, Urteil v. 04.08.2020 – X ZR 38/19). Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder ist auch dann möglich und erforderlich, wenn zum Auffinden der beanspruchten technischen Lehre ein System mit KI eingesetzt worden ist. Im entschiedenen Fall hatte der BGH im Anmeldeverfahren die Benennung eines menschlichen Erfinders mit dem Zusatz dennoch erlaubt, der Erfinder habe „die näher bezeichnete KI dazu veranlasst, die Erfindung zu generieren.“ Die Ergänzung einer hinreichend deutlichen Erfindernennung um diese Angabe wird sicherlich die Stellung des Patentanmelder nicht stärken. Beteiligung Künstlicher Intelligenz an Erfindungen Von Dr. Paul Klickermann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Lehrbeauftragter der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) Es ist schon ein seltener Fall aus dem Patentrecht. Normalerweise streiten die Beteiligten um die Wirksamkeit, Inhaberschaft oder die Verletzung eines Patents. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es aber im Rahmen einer Rechtsbeschwerde um eine Grundsatzfrage, ob Künstliche Intelligenz (KI) als Erfinder im Patentanmeldungsverfahren benannt werden kann (BGH, Beschluss vom 11.06.2024 – X ZB 5/22 BPatG). Bei den angemeldeten Erfindungen ging es um Lebensmittel- oder Getränkebehälter als künstliches Gebilde. Diese Frage kann auch für die Autoindustrie von Bedeutung sein, wenn es um mit KI-gesteuerte Automatismen in der Fertigung von Kraftfahrzeugen geht und geklärt werden muss, welchen Grad die KI am Ergebnis der Fahrzeugerstellung hatte. Der BGH hat nunmehr bestätigt, dass KI kein Erfinder sein kann. Erfinder können nur natürliche Personen (d. h. Menschen) sein. Der BGH schließt sich damit einer Reihe ähnlicher Entscheidungen in anderen Ländern an. Ein US-Physiker hatte mit seinem künstlerischem Erfindungsprojekt Verfahren rund um den Globus angestrengt. Überwiegend wurde die Erfinderstellung auf natürliche Personen begrenzt. So sahen es die Gerichte in den USA, dem Vereinigten Königreich, Australien, Neuseeland und Japan. Anders wurde es nur in Südafrika gesehen, wo sich das Anmeldeverfahren auf die reine formelle Prüfung beschränkte. Der BGH begründet seine ablehnende Entscheidung damit, dass der Erfinder Träger eines Rechts sei. Im Übrigen gebe es nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand kein System, das ohne jede menschliche Vorbereitung oder Einflussnahme nach technischen Lehren sucht. An jeder Erfindung, auch wenn diese mit Unterstützung der KI entsteht, muss immer auch ein Mensch beteiligt sein. Die Stellung als Erfinder ist nicht nur Ergebnis eines tatsächlichen Vorgangs, nämlich das Auffinden einer neuen technischen Lehre. Vielmehr umfasst sie auch die rechtlichen Beziehungen. So begründet die Stellung als Erfinder das Recht auf das Patent. Insbesondere entsteht ein Erfinderpersönlichkeitsrecht. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder im Rahmen des Anmeldeverfahrens ist nach BGH auch dann möglich, wenn zum Auffinden der beanspruchten technischen Lehre ein System mit KI eingesetzt worden ist. Dies setzt keinen eigenständigen erfinderischen Beitrag des Menschen iSd § 4 PatG voraus, sondern lediglich einen menschlichen Beitrag, der den Gesamterfolg wesentlich beeinflusst hat. Die Benennung als Erfinder setzt allerdings nicht voraus, dass der Gegenstand der Anmeldung patentfähig ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist es für die Frage, ob ein die Stellung als Erfinder Das Urteil hat auch weitreichende Folgen für die Praxis. Der BGH gestattet nunmehr die patentrechtliche Aneignung einer Erfindung, an deren Auffinden KI beteiligt war, durch einen Menschen mittels Selbstbezeichnung als Erfinder. Bei der Abfassung solcher KIPatentanmeldungen sind aber nach dieser Entscheidung wichtige Besonderheiten zu beachten … Weiterlesen: https://t1p.de/gxzvf  Dr. Paul Klickermann klickermann@it-anwalt-kanzlei.de  Kläner Rechtsanwälte www.it-anwalt-kanzlei.de  Dr. Paul Klickermann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Lehrbeauftragter der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) Bild: © Kai Myller

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