Immobilien Business & Trends

handelt sich hierbei um eine Begünsti- gungsvorschrift für Immobiliengesell- schaften, die von der Finanzverwaltung und auch von der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt wird. Das bedeutet, dass jede Tätigkeit, die außerhalb der Ver- mietung und Verwaltung der Immobilie liegt, als schädlich für die Gewerbesteu- erbefreiung erachtet wird. Klassische Fälle von schädlichen Tätigkeiten sind z.B. die Mitvermietung von Inventar und die Erbringung von Serviceleistungen durch die Immobiliengesellschaft für die Mieter, z.B. die regelmäßige Reinigung der vermieteten Räume. Im Falle der Veräußerung einer Immo- bilie stellt sich ein zusätzliches Prob- lem: Die oben beschriebene Gewerbe- steuerbefreiung setzt voraus, dass die Immobiliengesellschaft während des gesamten Kalenderjahres eigene Im- mobilien vermietet und verwaltet. Wenn eine Gesellschaft nur eine Immobilie hat und diese unterjährig verkauft, ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt. Denn mit dem Verkauf des Grundstücks endet die grundstücksverwaltende Tätigkeit. Damit ist der Veräußerungsgewinn ge- werbesteuerpflichtig. Will man sich auch im Falle des Verkaufs auf die Gewerbe- steuerbefreiung berufen, ist es notwen- dig, dass der Nutzen- und Lastenüber- gang auf das Ende des Kalenderjahres verlegt wird: 31. Dezember, 24 Uhr. Die Verschiebung des Lasten- und Nutzen- übergangs auf einen späten Termin mag vom Verkäufer und möglicherwei- se auch vom Erwerber nicht erwünscht sein. In einem solchen Fall muss nach Auswegen gesucht werden. Unter Um- ständen kann hier die Umstellung des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft hilf- reich sein. Denn hat die Gesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirt- schaftsjahr, kommt es darauf an, dass der Lasten- und Nutzenübergang auf das Ende des Wirtschaftsjahres fällt. GEWERBESTEUER- FREIHEIT ENTFÄLLT BEI GEWERBLICHEM HANDEL MIT IMMOBILIEN Bei Immobiliengesellschaften, die meh- rere Immobilien halten, ist beim Verkauf einer Immobilie die Voraussetzung zur Gewerbesteuerbefreiung zunächst erfüllt, da die Immobiliengesellschaft weiterhin Erträge aus Vermietung er- wirtschaftet. Kommt es zu weiteren Verkäufen, stellt sich allerdings die Frage, ob die Tätigkeit der Immobilien- gesellschaft aufgrund der verstärkten Verkaufstätigkeit in eine gewerbliche Tätigkeit umschlägt. Eine Tätigkeit, die der eines gewerblichen Grundstücks- händlers entspricht, wird immer mit Gewerbesteuer belastet. Dies kann im Übrigen schon beim Verkauf einer ein- zigen Immobilie möglich sein. Nämlich dann, wenn es sich bei dieser Immo- bilie um ein sogenanntes Großprojekt handelt. FAZIT In jedem Fall lohnt es sich so früh wie möglich, steuerrechtliche Überlegun- gen anzustellen, um bei einer späteren Veräußerung der Immobilie die Gewer- besteuerbefreiung zu erreichen. Als Ver- äußerer einer Immobilie kann man hier nur gewinnen. H EIDEMARIE W AGNER LichtBlick ZuhauseKraftwerk GmbH • Zirkusweg 6 • 20359 Hamburg • Ansprechpartner: Stefan Somann, 040-63 60 19 05 • Mehr Infos unter www.lichtblick.de DER PRIMÄRENERGIEFAKTOR ALS EnEV-JOKER. Entscheiden Sie sich für das ZuhauseKraftwerk von LichtBlick – mit geringen Investitionen nutzen Sie einen Primärenergiefaktor von 0,459. Das ZuhauseKraftwerk: versorgt zu 100 Prozent den Wärmebedarf der Immobilie und produziert gleichzeitig Strom für das öffentliche Netz. ist eine kostengünstige Lösung zur Erreichung der EnEV-Anforderungen. lässt Sie bis zu 20 Prozent der bisherigen Heizkosten sparen. bietet eine kostenlose Service-Sicherheit – Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung erledigt LichtBlick für Sie. ermöglicht eine hohe kostenlose Versorgungssicherheit durch 24h Monitoring. leistet mit einer Reduktion von bis zu 60 Prozent des herkömmlichen CO ² -Ausstoßes einen wertvollen Beitrag zum Erreichen Ihrer Klimaschutzziele.

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